Artikel 6 VO (EG) 2008/1295
(1) Wenn für eine Sendung vor deren Überführung in den freien Verkehr eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt worden ist und diese Sendung nach Aufteilung weiterversandt wird, so ist für jede neue Sendung, die die Aufteilung mit sich bringt, ein Auszug herzustellen.
Die Bescheinigung wird durch die erforderliche Anzahl von Auszügen ersetzt.
Dieser Auszug ist von dem Beteiligten in einem Original und zwei Kopien auf einem Formular gemäß dem in Anhang III aufgeführten Muster gemäß den in Anhang IV enthaltenen Bestimmungen zu erstellen.
(2) Die Zollbehörden versehen das Original und die zwei Kopien der Äquivalenzbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk und das Original und die zwei Kopien von jedem Auszug mit einem Sichtvermerk.
Sie behalten das Original der Äquivalenzbescheinigung, übersenden die zwei Kopien an die zuständigen Behörden, die in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 genannt sind, und übergeben dem Beteiligten das Original und die zwei Kopien von jedem Auszug.
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