Artikel 7 VO (EG) 2008/1295
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung des Erzeugnisses in den freien Verkehr in der Gemeinschaft sind den Zollbehörden das Original und die beiden Kopien der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs vorzulegen, die sie mit Sichtvermerken versehen; das Original bleibt bei der Zollbehörde. Eine Kopie wird von den Zollbehörden der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugesandt, in dem das Erzeugnis in den freien Verkehr gebracht wird. Die zweite Kopie ist dem Einführer zurückzugeben, der sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren muss.
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