Artikel 8 VO (EG) 2008/1295

Wird die Sendung nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufgeteilt, so muss das Erzeugnis von einer Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs daraus sowie die Bezeichnung der amtlichen Stelle enthält, die diese Bescheinigungen oder Auszüge ausgestellt hat.

Die Geschäftsunterlage oder die Rechnung muss außerdem die nachstehenden Angaben der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs enthalten:

a)
für Hopfenzapfen:

i)
Bezeichnung des Erzeugnisses;
ii)
Rohgewicht;
iii)
Anbauort;
iv)
Erntejahr;
v)
Sorte;
vi)
Ursprungsland;
vii)
Zeichen und Nummern, die in Feld 9 der Bescheinigung aufgeführt sind;

b)
für aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben Ort und Datum der Verarbeitung.

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