Artikel 9 VO (EG) 2008/1295
(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren regelmäßig durch Stichproben, ob der gemäß Artikel 158 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingeführte Hopfen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni Häufigkeit, Art und Ergebnis der im Jahr vor dem genannten Datum durchgeführten Kontrollen mit. Die Kontrolle erstreckt sich auf mindestens 5 % der voraussichtlichen Anzahl der während des betreffenden Jahres einzuführenden Hopfensendungen.
(3) Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, dass die analysierten Proben den in Absatz 1 genannten handelsüblichen Mindestanforderungen nicht genügen, so dürfen die betreffenden Sendungen nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Merkmale eines Erzeugnisses mit den Angaben der Äquivalenzbescheinigung nicht übereinstimmen, setzt er die Kommission darüber in Kenntnis.
Gemäß dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann beschlossen werden, die Stelle, welche die Äquivalenzbescheinigungen für die in Frage stehenden Erzeugnisse erteilt hat, in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Verzeichnis zu streichen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
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