Artikel 3 VO (EG) 2008/1296
Die zuständigen Behörden Spaniens und Portugals teilen der Kommission spätestens am 15. jeden Monats auf elektronischem Wege anhand des Musters in Anhang I die Erzeugnismengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 mit, die im zweiten Vormonat eingeführt wurden.
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