Artikel 2 VO (EG) 2008/1296

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen, die jährlich nach Spanien eingeführt werden können, werden um die Mengen der Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 23031019 und 23099020, Abfälle aus Brauereien des KN-Codes 23033000 und an Zitrustrester des KN-Codes 23080040, die während des betreffenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert.

(2) Die Kommission verbucht im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente:

a)
die Mengen Mais (KN-Code 10059000) und Sorghum (KN-Code 10070090), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 10059000), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind;
b)
die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester.

Werden Mengen für Monate berücksichtigt, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auf ein Kalenderjahr folgen, so können diese Mengen nicht mehr für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden.

(3) Bei der Verbuchung gemäß Absatz 2 werden die Maiseinfuhren nach Spanien und Portugal nicht berücksichtigt, die in Anwendung folgender Rechtsakte erfolgen:

a)
Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates(1);
b)
Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission(2);
c)
Beschluss 2006/580/EG des Rates(3);
d)
Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission(4).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(4)

ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

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