Artikel 3 VO (EG) 2008/1300

Ziel und Zielwerte

(1) Der Mehrjahresplan soll die Nutzung des Heringsbestands im Gebiet westlich Schottlands auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sichern.

(2) Das in Absatz 1 genannte Ziel wird erreicht, indem

a)
die fischereiliche Sterblichkeit in den betroffenen Altersklassen bei 0,25 pro Jahr gehalten wird, wenn das Niveau der Biomasse des Laicherbestands 75000 Tonnen oder mehr beträgt;
b)
die fischereiliche Sterblichkeit in den betroffenen Altersklassen bei höchstens 0,2 pro Jahr gehalten wird, wenn das Niveau der Biomasse des Laicherbestands weniger als 75000 Tonnen, aber mindestens 50000 Tonnen beträgt;
c)
die Fischerei eingestellt wird, falls das Niveau der Biomasse des Laicherbestands weniger als 50000 Tonnen beträgt.

(3) Das Ziel gemäß Absatz 1 wird mit einer je nach Zustand des Bestands auf 20 % oder 25 % begrenzten Schwankung der TAC von einem Jahr zum anderen erreicht.

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