Artikel 4 VO (EG) 2008/1300

Festsetzung der TAC

(1) Der Rat setzt jedes Jahr auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß den Absätzen 2 bis 6 die TAC für den Heringsbestand im Gebiet westlich Schottlands für das kommende Jahr fest.

(2) Würde nach dem Gutachten des STECF das Niveau der Biomasse des Laicherbestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, 75000 Tonnen oder mehr betragen, so wird die TAC auf einer Höhe festgesetzt, die nach dem Gutachten des STECF eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,25 pro Jahr bewirkt. Die Schwankung der TAC von einem Jahr zum anderen wird jedoch auf 20 % begrenzt.

(3) Würde nach dem Gutachten des STECF das Niveau der Biomasse des Laicherbestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, weniger als 75000 Tonnen, aber mindestens 50000 Tonnen betragen, so wird die TAC auf einer Höhe festgesetzt, die nach dem Gutachten des STECF eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,2 pro Jahr bewirkt. Die Schwankung der TAC von einem Jahr zum anderen wird jedoch begrenzt auf

a)
20 %, wenn davon ausgegangen wird, dass das Niveau der Biomasse des Laicherbestands 62500 Tonnen oder mehr, aber weniger als 75000 Tonnen beträgt;
b)
25 %, wenn davon ausgegangen wird, dass das Niveau der Biomasse des Laicherbestands 50000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 62500 Tonnen beträgt.

(4) Würde nach dem Gutachten des STECF das Niveau der Biomasse des Laicherbestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, weniger als 50000 Tonnen betragen, so wird die TAC auf 0 Tonnen festgesetzt.

(5) Für die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorzunehmende Berechnung berücksichtigt der STECF, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Bestands in dem Jahr vor dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, 0,25 beträgt.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird die TAC, falls der STECF der Ansicht ist, dass der Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands sich nicht hinreichend erholt, auf einer Höhe festgesetzt, die unter dem liegt, was in den genannten Absätzen vorgesehen ist.

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