Artikel 5 VO (EG) 2008/1300

Spezielle Fangerlaubnis

(1) Für den Heringsfang im Gebiet westlich Schottlands müssen die Schiffe im Besitz einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.

(2) Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, ist es verboten, während Fangreisen, bei denen das Schiff sich im Gebiet westlich Schottlands aufhält, Hering zu fangen oder an Bord aufzubewahren.

(3) Fischereifahrzeuge, denen eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 erteilt wurde, dürfen während derselben Fangreise nicht außerhalb des Gebiets westlich Schottlands fischen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die ihren Fangbericht täglich dem gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eingerichteten Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats zur Eingabe in dessen elektronische Datenbank übermitteln.

(5) Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten durch Veröffentlichung auf seiner offiziellen Website zugänglich. Die unter Absatz 4 fallenden Schiffe sind in dem Verzeichnis deutlich auszuweisen.

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