Artikel 6 VO (EG) 2008/1300
Gegenkontrollen
Neben den in Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgelegten Verpflichtungen führen die Mitgliedstaaten Verwaltungsgegenkontrollen durch, indem sie einen Dokumentenabgleich der Anlandeerklärungen, der in den Logbüchern eingetragenen Fanggebiete und Fänge, der gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung übermittelten Fangberichte und der VMS-Daten vornehmen. Die Ergebnisse dieser Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
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