Artikel 7 VO (EG) 2008/1300

Revision der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Gutachten des STECF zu dem Ergebnis, dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands gemäß Artikel 3 Absatz 2 mit dem in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Ziel nicht im Einklang stehen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Revision dieser Niveaus der Biomasse und/oder Werte.

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