Artikel 8 VO (EG) 2008/1300
Bewertung und Überprüfung des Mehrjahresplans
(1) Die Kommission holt jährlich beim STECF und beim Regionalbeirat „Pelagische Arten” Gutachten zur erreichten Umsetzung der Ziele des Mehrjahresplans ein. Geht aus den Gutachten hervor, dass die Ziele nicht erreicht werden, entscheidet der Rat der EU mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über zusätzliche und/oder alternative Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verwirklichung dieser Ziele gewährleistet werden soll.
(2) Mindestens alle vier Jahre ab dem 18. Dezember 2008 überprüft die Kommission den geografischen Anwendungsbereich, die biologischen Referenzwerte, die Angemessenheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrjahresplans. Die Kommission holt zu dieser Überprüfung Gutachten beim STECF und beim Regionalbeirat „Pelagische Arten” ein. Gegebenenfalls kann der Rat der EU mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, geeignete Anpassungen des Mehrjahresplans hinsichtlich des geografischen Anwendungsbereichs nach Artikel 1, der biologischen Referenzwerte nach Artikel 3 oder der Vorschriften über die Festsetzung der TAC nach Artikel 4 vorzunehmen.
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