Artikel 1 VO (EG) 2008/133

Zum Zwecke der Erhebung von Einfuhrzöllen und der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gelten lebende Rinder als reinrassige Zuchtrinder des KN-Codes 010210, wenn sie der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 77/504/EWG entsprechen. Als weibliche reinrassige Zuchttiere gelten nur Tiere, die nicht älter als sechs Jahre sind.

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