Präambel VO (EG) 2008/133

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1544/79(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 010210 in die Gemeinschaft werden keine Einfuhrzölle erhoben. Bei der Ausfuhr weiblicher Tiere, die nicht älter als 60 Monate sind, wird ein höherer Erstattungssatz gewährt als bei der Ausfuhr von lebenden Rindern des KN-Codes 010290.
(3)
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist es angezeigt, den Begriff des reinrassigen Zuchttieres genauer zu definieren und dabei die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder(4) zugrunde zu legen.
(4)
Damit gewährleistet ist, dass die Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, müssen bei ihrer Einfuhr die für Zuchttiere üblicherweise verlangten Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse beiliegen. Außerdem muss sich der Einführer verpflichten, die betreffenden Tiere während eines bestimmten Zeitraums nicht zu schlachten.
(5)
Da keine Sicherheit zu stellen ist, die gewährleistet, dass die betreffenden Tiere während eines bestimmten Zeitraums nicht geschlachtet werden, sollten im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) Anwendung finden.
(6)
Die Gemeinschaft hat mit den EFTA-Ländern bilaterale Freihandelsabkommen geschlossen. Diesen Abkommen entsprechend ist es angezeigt, diese Drittländer von bestimmten Auflagen bzw. Verpflichtungen zu entbinden, sie gleichzeitig jedoch zur Vorlage der Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse für reinrassige Zuchttiere zu verpflichten, wenn diese Tiere in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht werden.
(7)
Um sicherzustellen, dass auch reinrassige weibliche Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, sollte festgelegt werden, welche Tiergesundheitspapiere diese Tiere bei der Ausfuhr begleiten müssen und welche Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen in die Zuchtbescheinigung einzutragen bzw. zusammen mit dieser vorzulegen sind.
(8)
Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder in die Gemeinschaft sollte überprüft werden, ob die Tiere nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Gegebenenfalls sollten bereits gezahlte Beträge vor der Wiedereinfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zurückgezahlt werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5). Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/3007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)

ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1746/2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 8).

(3)

Siehe Anhang I.

(4)

ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

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