Artikel 2 VO (EG) 2008/1333
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelzusatzstoffe.
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden:
- a)
- Verarbeitungshilfsstoffe;
- b)
- Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzengesundheit für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
- c)
- Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
- d)
- Stoffe, mit denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aufbereitet wird und die unter die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(1) fallen;
- e)
- Aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
(3) Diese Verordnung gilt vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 nicht für Lebensmittelenzyme, die unter die genannte Verordnung fallen.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
- a)
- in bestimmten Lebensmitteln;
- b)
- für nicht von dieser Verordnung abgedeckte Zwecke.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
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