Artikel 11 VO (EG) 2008/1334
Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste
(1) Aromen oder Ausgangsstoffe können nur dann nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn sie die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllen.
(2) Bei der Aufnahme eines Aromas oder eines Ausgangsstoffs in die Gemeinschaftsliste ist im Einzelnen anzugeben:
- a)
- die Bezeichnung des zugelassenen Aromas oder Ausgangsstoffs;
- b)
- soweit erforderlich, unter welchen Bedingungen das Aroma verwendet werden darf.
(3) Änderungen der Gemeinschaftsliste erfolgen nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.