Artikel 2 VO (EG) 2008/1334
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für:
- a)
- Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind, unbeschadet spezifischerer Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003;
- b)
- Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften;
- c)
- Lebensmittel, die Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten;
- d)
- Ausgangsstoffe für Aromen und/oder Ausgangsstoffe für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
- a)
- Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzigem Geschmack;
- b)
- rohe Lebensmittel;
- c)
- nicht zusammengesetzte Lebensmittel und Mischungen von beispielsweise, aber nicht ausschließlich, frischen, getrockneten oder tiefgekühlten Gewürzen und/oder Kräutern, Teemischungen und Mischungen von teeähnlichen Erzeugnissen als solche, sofern sie nicht als Lebensmittelzutaten verwendet wurden.
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