Artikel 9 VO (EG) 2008/1334
Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden müssen
Dieses Kapitel gilt für:
- a)
- Aromastoffe;
- b)
- die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Aromaextrakte;
- c)
- thermisch gewonnene Reaktionsaromen, die durch Erhitzung von Zutaten entstehen, die ganz oder teilweise unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii fallen, und/oder die nicht den in Anhang V festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen und/oder in Bezug auf die Höchstmengen für bestimmte unerwünschte Stoffe gemäß Anhang V entsprechen;
- d)
- die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannten Aromavorstufen;
- e)
- die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h genannten sonstigen Aromen;
- f)
- die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer ii genannten Ausgangsstoffe, die keine Lebensmittel sind.
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