Artikel 9 VO (EG) 2008/1334

Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden müssen

Dieses Kapitel gilt für:

a)
Aromastoffe;
b)
die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Aromaextrakte;
c)
thermisch gewonnene Reaktionsaromen, die durch Erhitzung von Zutaten entstehen, die ganz oder teilweise unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii fallen, und/oder die nicht den in Anhang V festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen und/oder in Bezug auf die Höchstmengen für bestimmte unerwünschte Stoffe gemäß Anhang V entsprechen;
d)
die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannten Aromavorstufen;
e)
die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h genannten sonstigen Aromen;
f)
die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer ii genannten Ausgangsstoffe, die keine Lebensmittel sind.

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