Artikel 12 VO (EG) 2008/1339
Jahresarbeitsprogramm
(1) Das Jahresarbeitsprogramm ist auf das Ziel, den Wirkungsbereich und die Aufgaben der Stiftung gemäß den Artikeln 1 und 2 abgestimmt.
(2) Es wird im Rahmen eines Vierjahresprogramms in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission unter Berücksichtigung der Prioritäten für die Außenbeziehungen zu den betroffenen Ländern und Regionen auf der Grundlage der im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft gewonnenen Erfahrung aufgestellt.
(3) Den im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Projekten und Aktivitäten sind ein Voranschlag der erforderlichen Ausgaben und eine Aufschlüsselung der Personal- und Haushaltsmittel beizufügen.
(4) Der Direktor legt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms dem Vorstand vor, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde.
(5) Der Vorstand genehmigt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms spätestens am 30. November des Vorjahres. Die endgültige Annahme des Jahresarbeitsprogramms erfolgt zu Beginn des betreffenden Jahres.
(6) Zur Gewährleistung einer verbesserten Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik kann das Programm im Laufe des Jahres erforderlichenfalls nach demselben Verfahren angepasst werden.
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