Artikel 11 VO (EG) 2008/1339

Öffentliches Interesse und Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor handeln im öffentlichen Interesse und unabhängig von jeglichen externen Einflüssen. Sie geben zu diesem Zweck jährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab.

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