Artikel 10 VO (EG) 2008/1339

Direktor

(1) Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste mit mindestens drei Kandidaten ernannt. Vor der Ernennung wird der vom Vorstand ausgewählte Kandidat aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss/den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

In den letzten neun Monaten dieser Amtszeit von fünf Jahren nimmt die Kommission auf der Grundlage einer Vorevaluierung durch externe Sachverständige eine Bewertung vor, bei der sie insbesondere Folgendes berücksichtigt:

Die Leistung des Direktors;

Die Aufgaben der Stiftung und die Erfordernisse in den folgenden Jahren.

Nur wenn die Aufgaben der Stiftung und die Erfordernisse dies rechtfertigen, kann der Vorstand auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Vorstand unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss/den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung des Nachfolgers im Amt.

(2) Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste und Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Tätigkeitsbereich der Stiftung.

(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.

(4) Der Direktor hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)
Vorbereitung — auf Grundlage allgemeiner Leitlinien der Kommission — des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms, des jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, des Entwurfs der Geschäftsordnung der Stiftung und des Vorstands, des Entwurfs der Finanzregelung, Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Vorstands sowie etwaiger vom Vorstand eingesetzter Ad-hoc-Arbeitsgruppen;
b)
Teilnahme an Sitzungen des Vorstands ohne eigenes Stimmrecht;
c)
Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands;
d)
Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung und Eingehen auf Ersuchen der Kommission um Unterstützung;
e)
Ausübung der Funktion des Anweisungsbefugten gemäß den Artikeln 33 bis 42 der Rahmenfinanzregelung;
f)
Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;
g)
Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die regelmäßigen Bewertungen gemäß Artikel 24 durchgeführt werden können und — auf dieser Grundlage — Erstellung eines Entwurfs des jährlichen Tätigkeitsberichts über die Tätigkeiten der Stiftung;
h)
Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts beim Europäischen Parlament;
i)
Regelung aller Personalangelegenheiten, insbesondere Ausübung der in Artikel 21 genannten Befugnisse;
j)
Festlegung der Organisationsstruktur der Stiftung und Vorlage der Struktur beim Vorstand zur Genehmigung;
k)
Vertretung der Stiftung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 18.

(5) Der Direktor legt dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab; der Vorstand kann den Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit auf Vorschlag der Kommission des Amtes entheben.

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