Artikel 17 VO (EG) 2008/1339

Ausführung des Haushaltsplans und Kontrolle

(1) Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Stiftung dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(2) Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Stiftung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(3) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Stiftung aus.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Stiftung gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Stiftung auf und legt sie dem Vorstand zur Stellungnahme vor.

(5) Der Vorstand der Stiftung gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Stiftung ab.

(6) Der Direktor der Stiftung leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Vorstands spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des Jahres, das auf das entsprechende Haushaltsjahr folgt, eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Vorstand.

(9) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres N + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

(11) Der Direktor ergreift erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um den dem Entlastungsbeschluss beigefügten Bemerkungen Folge zu leisten.

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