Artikel 5 VO (EG) 2008/1339
Vertraulichkeit
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 gibt die Stiftung die in ihrem Besitz befindlichen Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weiter.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor unterliegen der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Artikel 287 des Vertrags.
(3) Die Informationen, von denen die Stiftung nach Maßgabe ihres Gründungsakts Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
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