Artikel 8 VO (EG) 2008/1339

Abstimmungsregeln und Aufgaben des Vorsitzes

(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Vorstand haben jeweils eine Stimme. Die Vertreter der Kommission verfügen zusammen über eine Stimme.

Beschlüsse des Vorstands kommen, außer im Falle der Absätze 2 und 3, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zustande.

(2) Der Vorstand legt mit einstimmigem Beschluss seiner stimmberechtigten Mitglieder die Sprachenregelung für die Stiftung fest, wobei er berücksichtigt, dass der Zugang zu den Arbeiten der Stiftung und die Beteiligung daran für alle interessierten Parteien sichergestellt werden müssen.

(3) Der Vorsitz beruft den Vorstand mindestens einmal jährlich ein. Weitere Sitzungen können auf Antrag der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einberufen werden.

Zu den Aufgaben des Vorsitzes zählt, den Vorstand über sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für dessen Arbeit von Belang sind, und über die Erwartungen, die die Kommission für das kommende Jahr an die Tätigkeiten der Stiftung stellt, zu unterrichten.

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