Artikel 2 VO (EG) 2008/1340

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der oder die Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat (haben), noch Mengen verfügbar sind.

(3) Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten jeweiligen Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie auf das zur Ausfuhr bestimmte Beförderungsmittel verladen werden.

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