Artikel 1 VO (EG) 2008/1340

(1) Diese Verordnung gilt für Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft.

(2) Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3) Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

(4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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