Präambel VO (EG) 2008/1340

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan(1) sieht vor, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.
(2)
Das am 19. Juli 2005 geschlossene bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen(2) ist am 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Seit den Jahren 2007 und 2008 unterlag/unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan den mit den Verordnungen (EG) Nr. 1870/2006(3) bzw. (EG) Nr. 1531/2007(4) des Rates eingeführten autonomen Maßnahmen.
(3)
Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens oder dem Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation (WTO) sollten ab 2009 geltende Höchstmengen festgesetzt werden.
(4)
Da gegenüber 2007 und 2008 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen weitgehend gleich geblieben sind, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2009 auf demselben Niveau festzusetzen wie für 2007 und 2008.
(5)
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.
(6)
Es ist notwendig, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.
(7)
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.
(8)
Die wirksame Anwendung dieser Verordnung verlangt, für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.
(9)
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist es notwendig, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

(2)

ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 64.

(3)

ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 1.

(4)

ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 2.

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