Artikel 11 VO (EG) 2008/1342

Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

(1) Die TACs gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 werden durch eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ergänzt, mit der den Mitgliedstaaten jährlich Fangmöglichkeiten ausgedrückt als Fischereiaufwand zugeteilt werden.

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen und des Gutachtens des STECF gemäß Absatz 3 unter folgenden Voraussetzungen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen:

a)
es liegen geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe vor, die es dem STECF ermöglichen, den Prozentsatz von Kabeljaufängen für jede Gruppe der betreffenden Fischereifahrzeuge zu schätzen;
b)
der Prozentsatz der vom STECF geschätzten Kabeljaufänge liegt nicht über 1,5 % der Gesamtfänge jeder Gruppe der betreffenden Fischereifahrzeuge und
c)
die Einbeziehung dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen in die Aufwandsregelung wäre mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde.

Kann STECF nicht einschätzen, ob diese Bedingungen auch in Zukunft erfüllt sind, nimmt der Rat alle Gruppen der betroffenen Fischereifahrzeuge in die Aufwandsregelung auf.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und STECF gemäß von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen jährlich geeignete Informationen, damit festgestellt werden kann, ob die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden.

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