Artikel 12 VO (EG) 2008/1342

Fischereiaufwandszuteilungen

(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr über den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Aufwandsgruppe der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand wird anhand eines Ausgangswertes berechnet, der wie folgt ermittelt wird:

a)
Für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird der Ausgangswert für jede Aufwandsgruppe auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kW-Tagen der Jahre 2004—2006 oder 2005-2007 — je nach Wahl der Mitgliedstaaten — ermittelt.
b)
In den nachfolgenden Jahren der Anwendung dieser Verordnung entspricht der Ausgangswert dem höchstzulässigen Fischereiaufwand des Vorjahres.

(3) Die Aufwandsgruppen, bei denen eine jährliche Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands vorgenommen wird, werden wie folgt bestimmt:

a)
Die Kabeljaufänge der Schiffe jeder Aufwandsgruppe werden anhand der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik übermittelten Daten(1) ermittelt.
b)
Für jedes der in Anhang I dieser Verordnung definierten Gebiete wird eine Liste der aggregierten Aufwandsgruppen und ihrer jeweiligen Kabeljaufänge, einschließlich Rückwürfen, erstellt. In dieser Liste werden für jede Aufwandsgruppe die Kabeljaufänge in aufsteigender Reihenfolge aufgeführt.
c)
Die kumulierten Kabeljaufänge gemäß den nach Buchstabe b erstellten Listen werden wie folgt ermittelt. Für jede aggregierte Aufwandsgruppe werden die Kabeljaufänge dieser Aufwandsgruppe und die Kabeljaufänge aller aggregierten Aufwandsgruppen auf den Listenplätzen davor addiert.
d)
Die nach Buchstabe c ermittelten kumulierten Fänge werden als prozentualer Anteil der kumulierten Kabeljaufänge aller aggregierten Aufwandsgruppen in demselben Gebiet ausgedrückt.

(4) Bei aggregierten Aufwandsgruppen, deren Anteil an den nach Absatz 3 Buchstabe d ermittelten kumulierten Fängen 20 % oder mehr beträgt, ist eine jährliche Anpassung vorzunehmen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden Gruppen wird wie folgt bestimmt:

a)
Gilt Artikel 7 oder 8, so wird der Ausgangswert um denselben Prozentsatz angepasst, der in diesen Artikeln für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;
b)
gilt Artikel 9, so wird der Fischereiaufwand um denselben Prozentsatz angepasst wie die TACs im Vergleich zum Vorjahr.

(5) Für Aufwandsgruppen, auf die Absatz 4 nicht zutrifft, bleibt der Ausgangswert des höchstzulässigen Fischereiaufwands unverändert.

(6) Abweichend von Absatz 4 kann der Rat beschließen, im Folgejahr oder in den Folgejahren den höchstzulässigen Fischereiaufwand nicht jährlich anzupassen, wenn der Fischereiaufwand in vier aufeinanderfolgenden Jahren reduziert wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 5.2.2008, S. 1.

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