Artikel 13 VO (EG) 2008/1342

Zuteilung eines zusätzlichen Fischereiaufwands für stark selektives Fanggerät und Fangreisen, auf denen der Kabeljaufang vermieden wird

(1) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für diejenigen Aufwandsgruppen erhöhen, deren Aufwand gemäß Artikel 12 Absatz 4 angepasst wurde.

(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand kann innerhalb der Aufwandsgruppen erhöht werden, sofern die Fangtätigkeit eines oder mehrerer Schiffe dieser Gruppen

a)
mit nur einem dieser Regelung unterliegendem Fanggerät an Bord durchgeführt wird, dessen technische Merkmale einer von der STECF evaluierten wissenschaftlichen Studie zufolge zu Fängen führen, die weniger als 1 % Kabeljau enthalten (stark selektives Fanggerät);
b)
zu einer Fangzusammensetzung mit weniger als 5 % Kabeljau mit pro Fangreise führt (Fangreisen, auf denen der Fang von Kabeljau vermieden wird);
c)
nach einem Plan zur Vermeidung von Kabeljaufängen oder zur Reduzierung der Rückwürfe durchgeführt wird, der die durch die beteiligten Schiffe verursachte fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau mindestens ebenso stark reduziert wie die Aufwandsanpassungen gemäß Artikel 12 Absatz 4; oder
d)
in den Gewässern westlich von Schottland westlich einer Linie, die sich aus den Loxodromen zwischen den in Anhang IV genannten Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden, sofern die beteiligten Schiffe mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet sind.

(3) Die Schiffe nach Absatz 2 unterliegen einer erhöhten Überwachungsfrequenz, insbesondere hinsichtlich

a)
des ausschließlichen Einsatzes von stark selektivem Fanggerät während der entsprechenden Fangreisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a,
b)
des Umfangs der Rückwürfe gemäß Absatz 2 Buchstabe b,
c)
der Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe c,
d)
des Umfangs der Fänge und Rückwürfe westlich der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Linie,

sowie den Regelungen für die regelmäßige Lieferung von Daten über die Einhaltung der in diesen Buchstaben niedergelegten besonderen Bestimmungen an die Mitgliedstaaten.

(4) Die Erhöhung des Fischereiaufwands nach diesem Artikel wird für jedes Schiff in den betroffenen Aufwandsgruppen, das nach den besonderen Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a, b, c und d tätig ist, ermittelt und darf nicht über die Menge hinausgehen, die zur Kompensierung der Aufwandsanpassung nach Artikel 12 Absatz 4 für das für diese Fangtätigkeiten verwendete Fanggerät erforderlich ist.

(5) Jede von den Mitgliedstaaten vorgenommene Erhöhung der Aufwandszuteilung wird der Kommission bis zum 30. April des Jahres, in dem die Kompensierung der Aufwandsanpassung erfolgt, mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält Angaben zu den Schiffen, die nach den besonderen Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a, b, c und d tätig sind, zum Fischereiaufwand pro Aufwandsgruppe, den die Mitgliedstaaten für diese Schiffe innerhalb des besagten Jahres erwarten, sowie zu den Bestimmungen für die Beobachtung des Fischereiaufwands der Schiffe, einschließlich der Kontrollbestimmungen.

(6) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis spätestens 1. März jeden Jahres Bericht über den Anteil des Fischereiaufwands, der im Rahmen der Fangtätigkeit während des Vorjahres in Anspruch genommen wurde.

(7) Die Kommission ersucht STECF, jährlich die Reduzierung der Sterblichkeit bei Kabeljau, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c ergeben würde, mit der Reduzierung zu vergleichen, die er als Ergebnis der Aufwandsanpassung gemäß Artikel 12 Absatz 4 erwartet hätte. Auf der Grundlage des entsprechenden Gutachtens kann die Kommission Aufwandsanpassungen vorschlagen, die im folgenden Jahr für die entsprechende Fanggerätegruppe gelten.

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