Artikel 14 VO (EG) 2008/1342

Pflichten eines Mitgliedstaats

(1) Jeder Mitgliedstaat legt für die Schiffe unter seiner Flagge ein Verfahren fest, nach dem der höchstzulässige Fischereiaufwand den einzelnen Schiffen oder einer Gruppe von Schiffen unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zugeteilt wird; dazu gehören beispielsweise

a)
die Förderung der guten fischereilichen Praxis, einschließlich besserer Datenerhebung, Verringerung der Rückwürfe und Minimierung der Auswirkungen auf Jungfische;
b)
Teilnahme an gemeinsamen Programmen zur Vermeidung unerwünschter Kabeljaubeifänge;
c)
geringe Umweltauswirkungen, einschließlich eines geringen Treibstoffverbrauchs und geringer Treibhausgasemissionen;
d)
Verhältnismäßigkeit bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten in Form von Fangquoten.

(2) Für jedes der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat für die Schiffe unter seiner Flagge, die in dem jeweiligen Gebiet Fischfang betreiben und dazu Fanggerät einer der in Anhang I dieser Verordnung genannten Fanggerätegruppen einsetzen, spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(1) aus.

(3) Für jedes der in Anhang I genannten Gebiete darf die in kW ausgedrückte Gesamtfangkapazität der Schiffe einer Aufwandsgruppe, die über eine gemäß Absatz 2 ausgestellte spezielle Fangerlaubnis verfügen, die maximale Kapazität der Schiffe, die 2006 oder 2007 mit einem der Regelung unterliegenden Fanggerät in dem betreffenden geografischen Gebiet Fischgang betrieben haben, nicht überschreiten.

(4) Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 2 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

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