Artikel 15 VO (EG) 2008/1342

Steuerung des Fischereiaufwands

Die Mitgliedstaaten überwachen die Kapazität und die Fangtätigkeit ihrer Flotte nach Aufwandsgruppen und treffen geeignete Maßnahmen, wenn der nach Artikel 12 festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand beinahe erreicht ist, um sicherzustellen, dass der Aufwand die geltende Obergrenze nicht übersteigt.

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