Artikel 16 VO (EG) 2008/1342

Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Mitgliedstaaten und Umverteilung des Aufwands

(1) Der nach Artikel 11 festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand kann von den betreffenden Mitgliedstaaten angepasst werden bei

a)
dem Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und
b)
Neuaufteilungen und/oder Abzügen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

(2) Ein Mitgliedstaat, der den Tausch von Quoten in einem der in Artikel 3 genannten Gebiete nicht weiterverfolgt, kann den nach Artikel 12 festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand anpassen, sofern er die Quoten gewöhnlich in dem Referenzzeitraum für die Festlegung des Ausgangswertes nach Artikel 12 Absatz 2 getauscht hat und einen zusätzlichen Fischereiaufwand in einer der betreffenden Aufwandsgruppen betreiben muss, um die zurückerhaltene Quote zu nutzen. Diese Umverteilung des Aufwands geht mit einer Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands durch den Mitgliedstaat einher, der die Quote an den diese einbehaltenden Mitgliedstaat zurückgibt, und verdeutlicht, in welchem Umfang den Aufwandsgruppen dieses Mitgliedstaats geringere Quoten für die Befischung zur Verfügung stehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Quote zurückgibt, hat den entsprechenden Fischereiaufwand für die Festlegung des genannten Ausgangswerts nicht ausgenutzt.

(3) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 ihre Aufwandzuteilungen ändern, indem sie Fischereiaufwand und Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten im Sinne von Artikel 3 übertragen, sofern diese Übertragung Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b betrifft. Entsprechende Übertragungen sind der Kommission mitzuteilen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend geändert.

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