Artikel 17 VO (EG) 2008/1342
Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen
(1) Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilung ändern, indem er gemäß den in den Absätzen 2 bis 5 dargelegten Bedingungen Fangkapazitäten von einer Aufwandsgruppe auf eine andere überträgt.
(2) Die Übertragung kann zwischen Fanggerätegruppen erfolgen, nicht jedoch zwischen geografischen Gebieten; dies gilt unter der Voraussetzung, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission Informationen über die Einheitsfänge seiner Aufwand abgebenden und seiner Aufwand empfangenden Fanggerätegruppe übermittelt, die sich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre beziehen.
(3) Sind die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, höher als die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt, so erfolgt generell die Übertragung von Kilowatt-Tagen im Verhältnis 1:1.
(4) Sind die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, niedriger als die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt, so wendet der Mitgliedstaat auf den Betrag des Aufwands der Aufwand empfangenden Fangerätegruppe einen Berichtigungsfaktor an, so dass ein Ausgleich für die höheren Einheitsfänge der zuletzt genannten Fanggerätegruppe geschaffen wird.
(5) Die Kommission ersucht STECF, Standardberichtigungsfaktoren auszuarbeiten, die genutzt werden können, um die Übertragung von Aufwand von einer Fangerätegruppe auf die andere mit jeweils unterschiedlichen Einheitsfängen zu erleichtern.
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