Artikel 26 VO (EG) 2008/1342
Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(1) beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei der Schätzung der in kg Lebendgewicht an Bord mitgeführten Kabeljaumengen 8 % der im Logbuch eingetragenen Zahl.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.
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