Artikel 27 VO (EG) 2008/1342

Getrennte Aufbewahrung von Kabeljau

Es ist verboten, Kabeljau an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. Behältnisse mit Kabeljau werden unter Deck so verstaut, dass sie von anderen Behältnissen getrennt gehalten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.