Artikel 27 VO (EG) 2008/1342
Getrennte Aufbewahrung von Kabeljau
Es ist verboten, Kabeljau an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. Behältnisse mit Kabeljau werden unter Deck so verstaut, dass sie von anderen Behältnissen getrennt gehalten werden.
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