Artikel 28 VO (EG) 2008/1342
Transport von Kabeljau
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 3 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Kabeljau vor einem Weitertransport in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden. Von Kabeljau, der zuerst in einem bezeichneten Hafen gemäß Artikel 24 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen müssen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten oder verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung genaue Angaben über die Stichprobenregelung, die sie anzuwenden gedenken.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen Kabeljau von mehr als 50 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen Kabeljau eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist nicht anwendbar.
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