Artikel 29 VO (EG) 2008/1342
Spezifisches Kontrollprogramm
Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Kabeljaubestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.
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