Artikel 29 VO (EG) 2008/1342

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Kabeljaubestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.