ANHANG II VO (EG) 2008/1342

SPEZIELLE INSPEKTIONSECKWERTE

Ziel

1.
Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezielle Inspektionseckwerte fest.

Strategie

2.
Die Fischereiinspektion und -überwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Kabeljau fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Kabeljau dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungstätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3.
Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezielle Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4.
Die Mitgliedstaaten wenden ihre Inspektionspläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung an, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann auf Wunsch Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.

a)
Umfang der Hafeninspektionen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei 20 % aller Kabeljauanlandungen (nach Anzahl) in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)
Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen.

c)
Umfang der Inspektion auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Kabeljau-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

d)
Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

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