ANHANG III VO (EG) 2008/1342

INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME

Die nationalen Kontrollprogramme enthalten unter anderem folgende Angaben:

1.
Kontrollmittel

Personalmittel

a)
Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

b)
Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

c)
Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.

2.
Elektronische Erfassung und Übermittlung von Fangdaten

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 19, 23, 24 und 25 sichergestellt werden soll.

3.
Bezeichnung von Häfen

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Kabeljauanlandungen gemäß Artikel 25.

4.
Anmeldung vor der Anlandung

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 24 sichergestellt werden soll.

5.
Kontrolle der Anlandungen

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 19, 20, 21 und 28 sichergestellt werden soll.

6.
Inspektionsverfahren

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:
a)
bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;
b)
bei der Kommunikation mit den für das nationale Kabeljau-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
c)
bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.

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