ANHANG III VO (EG) 2008/1342
INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME
Die nationalen Kontrollprogramme enthalten unter anderem folgende Angaben:- 1.
- Kontrollmittel
Personalmittel
- a)
- Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete.
Technische Mittel
- b)
- Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und -gebiete.
Finanzmittel
- c)
- Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.
- 2.
- Elektronische Erfassung und Übermittlung von Fangdaten
Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 19, 23, 24 und 25 sichergestellt werden soll.- 3.
- Bezeichnung von Häfen
Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Kabeljauanlandungen gemäß Artikel 25.- 4.
- Anmeldung vor der Anlandung
Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 24 sichergestellt werden soll.- 5.
- Kontrolle der Anlandungen
Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 19, 20, 21 und 28 sichergestellt werden soll.- 6.
- Inspektionsverfahren
In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:- a)
- bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;
- b)
- bei der Kommunikation mit den für das nationale Kabeljau-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
- c)
- bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.
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