Artikel 21 VO (EG) 2008/1342

Inspektionseckwerte

Jeder Mitgliedstaat, unter dessen Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, setzt spezielle Eckwerte für Inspektionen fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Inspektionen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang II erreicht sind.

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