Artikel 20 VO (EG) 2008/1342
Wiegen von erstmals angelandetem Kabeljau
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alle Kabeljaumengen über 300 kg, die in den in Artikel 3 genannten Gebieten gefangen und in einem Gemeinschaftshafen angelandet wurden, vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport an einen anderen Ort an Bord oder im Anlandehafen gewogen werden. Die für das Wiegen verwendete Waage wird von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen. Das beim Wiegen festgestellte Gewicht wird für die Erklärung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verwendet.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass der Kabeljau bei einer Fischauktion in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gewogen wird, sofern bei der Anlandung eine physische Kontrolle durchgeführt wurde und der Fisch vor der direkten Beförderung zu der Fischauktion versiegelt wurde und bis zum Wiegen versiegelt bleibt. In dem Begleitpapier sind die Einzelheiten der bei der Anlandung durchgeführten Kontrolle anzugeben.
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