Artikel 23 VO (EG) 2008/1342
Nationale Kontrollprogramme
(1) Mitgliedstaaten, unter deren Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, erstellen ein nationales Kontrollprogramm gemäß Anhang III.
(2) Mitgliedstaaten, unter deren Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, machen der Kommission und den übrigen von dieser Verordnung betroffenen Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm und einen Zeitplan für seine Umsetzung vor dem 31. Januar jedes Jahres auf ihrer offiziellen Website zugänglich.
(3) Die Kommission beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die unter diese Verordnung fallenden Kabeljaubestände und die erzielten Ergebnisse zu bewerten.
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