Artikel 24 VO (EG) 2008/1342

Anmeldung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a)
den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;
b)
die voraussichtliche Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort;
c)
die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als eine Tonne Kabeljau angelandet werden soll, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen wird, wenn diese Behörden hierzu die Genehmigung erteilt haben.

(3) Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so muss er 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland die Meldung gemäß Absatz 1 an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats machen.

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