Artikel 4 VO (EG) 2008/1342

Berechnung des Fischereiaufwands

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Fischereiaufwand einer Gruppe von Schiffen berechnet als die Summe der Produkte aus dem Kapazitätswert jedes Schiffes in kW und der Anzahl der Tage, die es in einem der Gebiete nach Anhang I zugebracht hat. Ein Tag in einem Gebiet ist ein kontinuierlicher Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff in dem Gebiet und außerhalb des Hafens befindet.

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