Artikel 5 VO (EG) 2008/1342
Ziel des Plans
(1) Mit dem in Artikel 1 genannten Plan soll eine Nutzung gewährleistet werden, welche die Wiederherstellung und Erhaltung der Kabeljaubestände oberhalb der Niveaus ermöglicht, bei denen ein höchstmöglicher Dauerertrag erzielt werden kann.
(2) Alle gemäß der vorliegenden Verordnung getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen mit den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und mit deren Grundsätzen und Zielen im Einklang stehen.
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