Artikel 9 VO (EG) 2008/1342
Festsetzung der TACs bei schlechter Datenlage
Können die Fangmöglichkeiten mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestimmt werden, wird für die Festlegung der Fangmöglichkeiten der Vorsorgeansatz nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 herangezogen, wobei den Tendenzen bei den Kabeljaubeständen und der Fangtätigkeit Rechnung getragen und die Erhaltung der betreffenden Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleistet wird.
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