Artikel 9 VO (EG) 2008/1342

Festsetzung der TACs bei schlechter Datenlage

Können die Fangmöglichkeiten mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestimmt werden, wird für die Festlegung der Fangmöglichkeiten der Vorsorgeansatz nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 herangezogen, wobei den Tendenzen bei den Kabeljaubeständen und der Fangtätigkeit Rechnung getragen und die Erhaltung der betreffenden Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleistet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.