Artikel 8 VO (EG) 2008/1342
Verfahren für die Festsetzung der TACs für den Kabeljaubestand in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal
(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr über die TACs für den Kabeljaubestand in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal. Zur Berechnung der TACs werden die sich aus den Regeln des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben a und b ergebenden Abzüge vorgenommen.
(2) Die TACs werden zunächst nach den Absätzen 3 und 5 berechnet. Ab dem Jahr, in dem die sich aus der Anwendung der Absätze 3 und 5 ergebenden TACs niedriger wären als die sich aus der Anwendung der Absätze 4 und 5 ergebenden TACs, werden die TACs nach den Absätzen 4 und 5 berechnet.
(3) Anfangs dürfen die TACs nicht über eine Höhe hinausgehen, die einer fischereilichen Sterblichkeit in Höhe eines der folgenden Prozentsätze für die geschätzte fischereiliche Sterblichkeit in der entsprechenden Alterklasse im Jahr 2008 entspricht: 75 % für die TACs 2009, 65 % für die TACs 2010 und Anwendung einer Reduzierung von jeweils 10 % in den darauf folgenden Jahren.
(4) Später gilt dann, dass für den Fall, dass die Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres vor der Anwendung der TACs
- a)
- größer als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse ist, die TACs einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,4 in den entsprechenden Altersklassen entsprechen müssen;
- b)
-
zwischen dem Mindestwert und dem Vorsorgewert für die Laicherbiomasse liegt, die TACs eine Höhe nicht überschreiten dürfen, die einer fischereilichen Sterblichkeit in den entsprechenden Altersklassen nach nachstehender Formel entspricht:
0,4 - (0,2 * (Vorsorgewert für die Laicherbiomasse - Laicherbiomasse) / (Vorsorgewert für die Laicherbiomasse - Mindestwert für die Laicherbiomasse));
- c)
- gleich dem Mindestwert für die Laicherbiomasse oder geringer ist, die TACs eine Höhe nicht überschreiten dürfen, die einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,2 in den entsprechenden Altersklassen entspricht.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 setzt der Rat für 2010 und die Folgejahre keine TACs fest, die um mehr als 20 % niedriger oder höher ausfallen als die TACs des Vorjahres.
(6) Wurde Kabeljaubestand gemäß Absatz 1 in drei aufeinander folgenden Jahren mit einer fischereilichen Sterblichkeitsrate von nahezu 0,4 befischt, so bewertet die Kommission die Anwendung dieses Artikels und schlägt gegebenenfalls geeignete Änderungen vor, um eine Befischung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sicherzustellen.
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