Artikel 7 VO (EG) 2008/1342

Verfahren für die Festsetzung der TACs für die Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See

(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr über die TAC für die einzelnen Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See für das kommende Jahr. Zur Berechnung der TAC werden die folgenden Mengen von den Gesamtentnahmen von Kabeljau abgezogen, die der Prognose des STECF zufolge der in den Absätzen 2 und 3 genannten fischereilichen Sterblichkeit entsprechen:

a)
die Menge Fisch, die den erwarteten Rückwürfen von Kabeljau aus dem betreffenden Bestand entspricht;
b)
gegebenenfalls die Menge, die anderen Ursachen fischereilicher Sterblichkeit von Kabeljau durch Befischung entspricht und die aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgelegt wird.

(2) Die TACs erfüllen, auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF, folgende Bedingungen:

a)
Ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC kleiner als der Mindestwert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 25 % verringert;
b)
ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC kleiner als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 und größer als der Mindestwert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 oder gleich diesem Wert, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 15 % verringert; und
c)
ist die vom STECF prognostizierte Bestandsgröße am 1. Januar des Jahres der Anwendung der TAC größer als der Vorsorgewert für die Laicherbiomasse gemäß Artikel 6 oder gleich diesem Wert, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 10 % verringert.

(3) Würde nach dem Gutachten des STECF die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b und c zu einer fischereilichen Sterblichkeit führen, die unter der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 liegt, so setzt der Rat die TAC auf einen Wert fest, der die in jenem Artikel festgelegte fischereiliche Sterblichkeit bewirkt.

(4) Bei Erstellung seines Gutachtens gemäß den Absätzen 2 und 3 geht der STECF davon aus, dass im Jahr vor dem Jahr der Anwendung der TAC bei der Befischung des Bestands die Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit der Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands in diesem Jahr entsprach.

(5) Ungeachtet der Absätze 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 setzt der Rat keine TAC fest, die um mehr als 20 % niedriger oder höher ausfällt als die TAC des Vorjahres.

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