Artikel 1 VO (EG) 2008/1359

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2009 und 2010 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

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